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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma FiGo-Tec GmbH, Sonthofen - Stand April 2012

I.   Geltung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufe mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, die anderslautenden Bedingungen werden Seitens des Verkäufers schriftlich bestätigt.

II.   Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Verkäufers, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. termingemäß durchgeführt werden.

3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist Auftragsbestätigung bzw. Lieferschein einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Existieren weder Auftragsbestätigungen oder Lieferscheine, richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Angebot des Verkäufers und/ oder der Preisliste des Verkäufers.
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

4. Ändert der Auftraggeber Beschaffenheitsangaben des Produktes und werden diese von dem Verkäufer schriftlich bestätigt, so sind die schriftlich bestätigten Änderungen für alle Folgeaufträge maßgeblich, auch wenn der Auftraggeber hierauf nicht explizit hingewiesen hat.

5. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschläge sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen, Katalogen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen.

Befinden sich Werkzeuge, Modelle, Gesenke, Kokillen, u.ä. im Gewahrsam des Auftraggebers, hat dieser diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, usw. zu versichern.

Maschinenprogramme und Fertigungstechniken, welche zur Herstellung einzelner Produkte durch den Verkäufer entwickelt werden, sind geistiges Eigentum des Verkäufers und werden grundsätzlich dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
Werden dem Auftraggeber dennoch Fertigungstechniken offenbart, sind diese geheim zu halten, diese dürfen weder an Dritte, noch an Konkurrenzfirmen weiter gegeben werden.

III.   Preise und Zahlung

1. Alle Preise verstehen sich in EUR als Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten ab Werk Sonthofen und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Bei einem Auftragswert unter EUR 250 wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von EUR 25 berechnet.

2. Ist die Rücknahme der Verpackung vereinbart, so hat die Rücksendung fracht- und spesenfrei, umgehend und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.

3. Wir behalten uns vor, bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehälter sowie Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben.

4. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns oder auf eines der im Auftragsbestätigungs- oder Rechnungsvordruck enthaltene Konten zu leisten. Die Zahlung per Scheck ist nicht zulässig. Wechsel werden nur bei entsprechender Vereinbarung und lediglich zahlungshalber entgegengenommen. Gutschriften über Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Auftraggeber mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6. Der Auftraggeber kommt mit seiner Verpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen ab Rechnungserhalt leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Die in Rechnung gestellten Programmierkosten beziehen sich auf die für die Programmierung aufgewandte Zeit und beinhalten keinen Rechtsanspruch auf die erstellte Software. Die Programmierkosten entstehen einmalig, es sei denn, dass Änderungen Seitens des Auftraggebers an dem bereits angefertigten Werkstück vorgenommen werden und somit auch eine Änderung der Programmierung erforderlich ist.

IV.   Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Anordnungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte stehen nachdem Rücktritt keiner Partei zu.

4. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

V.   Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sonthofen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

Werden durch den Verkäufer Leihkisten zur Verfügung gestellt, sind diese durch den Auftraggeber pfleglich zu behandeln und dürfen weder beklebt noch beschriftete werden. Die Leihkisten werden auf dem Lieferschein vermerkt, der ordnungsgemäße Empfang wird mit der Unterschrift des Auftraggebers auf dem Lieferschein bestätigt.

Bei Beschädigung, Verlust oder Verschmutzung behält sich der Verkäufer vor, einen Pauschalbetrag in Höhe von € 20 in Rechnung zu stellen.

Leihkisten sind innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung zu entleeren und kostenfrei ins Werk Sonthofen zu verbringen.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Die Abnahme von Abrufaufträgen hat spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zu erfolgen.
Ruft der Kunde bei Abrufaufträgen die Waren nicht zu den vereinbarten Zwischen- oder Endterminen ab, so erhöht sich der Kaufpreis bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten zwischen Abruftermin und tatsächlichem Abruf entsprechend.

VI.   Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Verkäufers. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass es eines vorherigen Rücktritts bedarf.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziffer 2.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

4. Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt im Namen des Verkäufers als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder- wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.

5. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

7. Der Kunde verpflichtet sich, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall an den Verkäufer in Höhe seiner Ansprüche gegen den Auftraggeber als abgetreten.

VII.   Gewährleistung, Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist ab der Abnahme.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung auf Menge, Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem frühen Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsmäßigen Gebrauchs befindet.

3. Stellt der Auftraggeber einen Mangel der Ware fest, darf er nicht über diese verfügen, d.h., die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach seiner zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VIII.   Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.

2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer VIII Nummer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist dies Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3 Mio. EUR beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, die Auskünfte werden durch den Verkäufer schriftlich bestätigt.

7. Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII gelten nicht für Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX.   Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Soweit Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte von uns mündliche Nebenabsprachen treffen oder Zusicherungen abgeben, die von unserem Angebot oder dem schriftlichen Vertrag abweichen, so bedürfen diese für ihre Gültigkeit er schriftlichen Bestätigung für uns; dies gilt nicht bei mündlichen Erklärungen von Personen, die unbeschränkt zu unserer Vertretung oder nach außen hin uneingeschränkt bevollmächtigt sind, hier gilt Ziffer II Nr. 3.

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist Sonthofen. Der Verkäufer kann jedoch nach seiner Wahl auch Klage am Sitz des Auftraggebers erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

HINWEIS:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.